Echtes Foto + Design-Ebenen
Meist nein- Ausgangsmaterial
- Echtes Foto bleibt erhalten
- KI-Änderung
- Nur grafische Ebenen
- Kontext
- Werbelayout
- Publikum
- Geringes Risiko einer Verwechslung mit einer synthetischen Szene
Create23 Ressourcen · KI-Bilder und EU-Offenlegung
Die Antwort lautet nicht einfach „Es wurde KI verwendet“. Sehen Sie sich sieben typische Bild-Workflows an und vergleichen Sie, wo die Grenze verläuft – zwischen gewöhnlicher Bearbeitung, offensichtlichen Mockups und Inhalten, die fälschlicherweise als echt erscheinen könnten.
Beispiele ansehenAllgemeiner Überblick zur Information, keine Rechtsberatung. Den offiziellen Wortlaut finden Sie in den verlinkten EU-Quellen.
So lesen Sie diesen Leitfaden
Ein technisches KI-Herkunftssignal und eine rechtliche Pflicht zur sichtbaren Offenlegung sind zwei verschiedene Fragen. Art. 50 Abs. 2 betrifft die maschinenlesbare Kennzeichnung durch den Anbieter. Art. 50 Abs. 4 verpflichtet Betreiber, bei Bild-, Ton- oder Videoinhalten offenzulegen, dass sie künstlich erzeugt oder manipuliert wurden, wenn es sich um ein Deepfake handelt.
Sieben Fälle aus der Praxis
Wählen Sie einen Fall oder blättern Sie mit „Zurück“ und „Weiter“. Jedes Beispiel ist interaktiv und nutzt das Format, das den jeweiligen Workflow am klarsten zeigt.
Beispiel A
Das Originalfoto bleibt unverändert. Text, Logo, QR-Code und grafische Elemente werden darübergelegt.
Art. 50 Abs. 2 nimmt eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung sowie Änderungen, die die Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändern, ausdrücklich von der Kennzeichnungspflicht der Anbieter aus. Für die Offenlegung durch den Betreiber verlangt der Deepfake-Test weiterhin einen falschen Anschein von Echtheit oder Wahrheitsgehalt.
Beispiel B
Farbe, Kontrast und Bereinigung werden angepasst. Das zugrunde liegende Foto und seine Aussage bleiben gleich.
Die Kommission unterscheidet zwischen Standardbearbeitung und wesentlicher Veränderung. Die entscheidende Frage für den Betreiber bleibt, ob das Ergebnis ein Deepfake ist, der fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen könnte.
Beispiel C
Die Originalszene wird neu gerendert, die endgültige Verwendung ist aber klar als Werbe-Website oder Design-Mockup erkennbar.
Neu generierte Pixel allein entscheiden nicht über die Offenlegung durch den Betreiber. Laut Kommission sind Einsatzkontext, inhaltliche Botschaft und Erwartungen des Publikums dafür relevant, ob ein Inhalt fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen kann.
Beispiel D
Die Szene ist synthetisch, die Präsentation lässt sie aber wie ein authentisches Foto wirken, das einen echten Kunden, Ort oder ein echtes Ereignis dokumentiert.
Das kommt der Definition in Art. 3 Nr. 60 nahe: KI-generierte Inhalte, die einem real existierenden oder plausiblen Motiv ähneln und fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen könnten. Art. 50 Abs. 4 verpflichtet Betreiber, Deepfake-Inhalte offenzulegen.
Beispiel E
Das echte Produkt bleibt das Motiv, während Umgebung, Ort oder Atmosphäre generiert oder ersetzt werden.
Die Kommission hält ausdrücklich fest, dass KI-generierte Hintergrundszenen nicht zwangsläufig täuschend sind. Entscheidend ist, ob die fertige Darstellung dem vorgesehenen Publikum fälschlicherweise als authentische reale Szene erscheinen könnte.
Beispiel F
Ein synthetischer Laptop und ein Smartphone präsentieren eine Website. Das Bild in der Oberfläche zeigt eine KI-generierte Mitarbeiterin.
Kontext und Erwartungen des Publikums gehören zur Deepfake-Beurteilung. Ein Geräte-Mockup kann klar als Demonstration erkennbar sein, während synthetische Inhalte darin gesondert zu beurteilen sein können, wenn Betrachter sie für echt oder wahrheitsgemäß halten könnten.
Beispiel G
Ein synthetisches Bild zeigt eine reale oder plausible Person so, als wären die Werbeszene oder das Testimonial tatsächlich fotografiert worden.
Ähnelt die synthetische Nachbildung einer realen oder plausiblen Person und wird sie als authentisches Testimonial oder kommerzieller Nachweis präsentiert, ist das Kriterium des falschen Anscheins deutlich wahrscheinlicher erfüllt.
Vergleichsmodus
Wählen Sie zwei beliebige Fälle. Der Vergleich konzentriert sich auf das, was die Beurteilung nach Art. 50 tatsächlich verändert.
A · Echtes Foto + Design-Ebenen
D · Neurendering als echt präsentiert
Was sich ändert: Das Ergebnis wechselt von „Meist nein“ zu „Wahrscheinlich ja“. Der entscheidende Unterschied ist meist nicht einfach, ob KI neue Pixel erzeugt hat, sondern wie der synthetische Inhalt dargestellt wird und was das Publikum voraussichtlich glaubt.
Zeilen, die sich zwischen den beiden Fällen unterscheidenDas Fazit für die Praxis
Dass ein Bild mit KI neu generiert wurde, entscheidet für sich allein nicht, ob eine sichtbare Offenlegung durch den Betreiber erforderlich ist. Entscheidend ist, ob der Inhalt die Deepfake-Definition erfüllt – einschließlich der Frage, ob er in seinem tatsächlichen Einsatzkontext fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen könnte.
Diese Seite mit KI nutzen
Die Seite ist so aufgebaut, dass eine Chat-KI die Fälle und die offiziellen Quellen lesen kann. Kopieren Sie den Prompt unten und fügen Sie dann die URL dieser Seite hinzu.
Lies diese Seite und hilf mir, meinen konkreten Bild-Workflow nach Art. 50 der KI-Verordnung (EU AI Act) zu beurteilen. Frag nach, was echt ist, was KI erzeugt oder verändert hat, wie das Bild präsentiert wird und was das vorgesehene Publikum vernünftigerweise erwartet. Trenne die maschinenlesbare Kennzeichnung durch den Anbieter von meiner Pflicht zur sichtbaren Offenlegung als Betreiber. Nutze die auf der Seite verlinkten offiziellen EU-Quellen und sag mir, wo die Antwort unsicher bleibt.
KI-Kontextpaket
Der kompakte Download enthält die sieben Fälle, die Bewertungslogik, offizielle EU-Links, eine Zusammenfassung der Seite und offene Fragen als maschinenlesbares JSON und Markdown (auf Englisch).
Offizielle Quellen
Art. 50 gilt ab dem 2. August 2026. Diese Seite ist eine Erläuterung der offiziellen Materialien zur Information, keine Rechtsberatung.
Der AI Act Service Desk weist darauf hin, dass einige der dort dargestellten Bestimmungen Änderungen durch den Digital-Omnibus möglicherweise noch nicht berücksichtigen. Prüfen Sie für eine rechtliche Entscheidung den aktuellen konsolidierten Text und die maßgebliche nationale Vollzugspraxis.
Kurze Fragen
Allgemeiner Überblick zur Information, keine Rechtsberatung. Den offiziellen Wortlaut finden Sie in den verlinkten EU-Quellen.
Nein. Technische Herkunftsangaben und die Offenlegungsprüfung für Betreiber sind getrennte Fragen. Eine sichtbare Offenlegung nach Art. 50 Abs. 4 knüpft an Deepfake-Inhalte an, nicht bloß an das Vorhandensein eines KI-Herkunftssignals.
Aus neu generierten Pixeln allein folgt keine automatische Regel. Ob das Ergebnis fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen könnte, hängt von der finalen Darstellung, der Botschaft, dem Einsatzkontext und den Erwartungen des Publikums ab.
Nein. Die Kommission erkennt ausdrücklich an, dass generierte Hintergrundszenen in Kontexten, in denen das Publikum eine kreative Produktion erwartet, möglicherweise nicht fälschlicherweise als echt erscheinen. Eine realistische kommerzielle Szene kann dennoch eine andere Beurteilung erfordern.
Nein. Sie ist ein Leitfaden zur Information, der auf offiziellen EU-Quellen beruht. Prüfen Sie bei einer folgenreichen Veröffentlichung oder einem unklaren Fall die aktuelle Rechtslage und holen Sie gegebenenfalls professionelle Rechtsberatung ein.
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